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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 17.09.2004
Aktenzeichen: 4 Ta 195/04
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 120 Abs. 4 |
Aktenzeichen: 4 Ta 195/04
Verkündet am: 17.09.2004
Tenor:
1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 21.06.2004 auf seine Kosten zurückgewiesen.
2. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 870,00 € festgesetzt
Gründe:
I.
Im Ausgangsverfahren wurde dem Kläger unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt Dr. H, T, Prozesskostenhilfe durch Beschluss vom 28.07.2000 bewilligt. Im Prüfungsverfahren wegen nachträglicher Veränderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach § 120 Abs. 4 ZPO wurde der Kläger wiederholt zuletzt mit Fristsetzung bis 21.06.2004 zur Erledigung erinnert. Außer pauschalen Angaben hat der Kläger konkrete Belege nicht vorgelegt. Durch den angefochtenen Beschluss vom 21.06.2004 hat das Arbeitsgericht Trier den Beschluss vom 28.06.2000 über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufgehoben. Der mit der Rechtsmittelbelehrung der sofortigen Beschwerde innerhalb einer Frist von einem Monat versehene Beschluss wurde dem Kläger am 24.06.2004 zugestellt. Am 27.07.2004 ging eine Beschwerde des Klägers ein mit der Begründung, die Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit seien aktuell nicht ausreichend um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Er könne nicht einmal eine Krankenversicherung bezahlen. Wann sich die Einkommenssituation bessere sei noch nicht abzusehen.
Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde unter Hinweis auf die Verfristung nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt. Das Landesarbeitsgericht hat dem Kläger nochmals Frist zur Stellungnahme bis zum 15.09.2004 gegeben, welche ergebnislos abgelaufen ist.
II.
Die sofortige Beschwerde des Klägers ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der gesetzlichen Frist eingelegt wurde.
Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Gegen die Entscheidungen findet die sofortige Beschwerde statt. Die Notfrist beträgt einen Monat (§ 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO).
Nach der am 24.06.2004 zugestellten Entscheidung lief die einmonatige Notfrist zur Einlegung der Beschwerde am Montag, den 26.06.2004 ab. Innerhalb dieser Frist ist eine Beschwerde beim Arbeitsgericht nicht eingegangen, diese ging vielmehr erst einen Tag verspätet am 27.07.2004 beim Arbeitsgericht ein. Damit ist die Notfrist nicht gewahrt. Dem Kläger konnte auch mangels Angaben Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden, da nicht ersichtlich ist, dass er ohne Verschulden gehindert war, rechtzeitig Beschwerde einzulegen.
Dem gemäß war die Beschwerde mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO unter Wertfestsetzung gem. § 3 ff. ZPO als unzulässig zu verwerfen.
Gründe für eine Zulassung der weiteren Beschwerde bestehen nicht. Die Entscheidung ist daher nicht anfechtbar.
Ende der Entscheidung
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